Trier-Gesellschaft Weimar e.V.

SATZUNG

§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Trier-Gesellschaft Weimar e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Weimar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert ideelle und kulturelle Initiativen in Trier und Weimar und wirkt beratend dabei mit. Gefördert und betreut werden sollen insbesondere
1.     Schüler- und Jugendaustausche mit dem Ziel der Kontaktpflege zwischen Schulen und Vereinen in Trier und Weimar, auch im Rahmen von Sportveranstaltungen
2.     Kulturveranstaltungen im Bereich Kunst und Literatur
3.     Förderung der Heimatpflege und des Heimatbrauchtums in Weimar und Trier

Die Satzungszwecke werden verwirklicht zum Beispiel durch:
·         zu 1.: Förderung des Stadtlaufes, der im Rahmen des Zwiebelmarktes in Weimar veranstaltet wird, mittels Bekanntmachung in Weimar und Trier und Anregung/beratende Unterstützung zur Teilnahme
·         zu 2.: Förderung von Ausstellungen und Lesungen, Präsentation von Künstlern und Literaten der Regionen Weimar und Trier in Ausstellungen und Lesungen
·         zu 3.: Vorstellungen der Persönlichkeiten der Weimarer Szene in Vorträgen, in Wort und Bild zum Kennen lernen und zur Pflege der lokalen Historie bei themenbezogenen Veranstaltungen

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§4 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie für die in § 2 genannten Ziele eintritt.

2.     Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft.

3.     Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.     Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss.

5.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.     Ein Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    •
der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

 

§6 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:
   • dem Vorsitzenden
   • dem stellvertretenden Vorsitzenden
   • dem Schriftführer
   • dem Schatzmeister
   • bis zu zwei Beisitzern.

2.    Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands vertreten.

3.    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Ver-eins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

4.    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mit-glieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

5.    Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
   • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
   • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
   • die Verwaltung des Vereinsvermögens
   • die Anfertigung der Jahresberichte
   • die Organisation des Vereinslebens
   • die Aufnahme neuer Mitglieder

6.    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stell-vertreters.

7.    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist zu unterschreiben.

§7 Die Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

2.     Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stv. Vorsitzende/r.

3.     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
   • Wahl der Vorstandsmitglieder
   • Wahl der Rechnungsprüfer
   • Ernennung von Ehrenmitgliedern
   • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedbeiträge
   • Ausschluss eines Mitgliedes
   • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes
   • Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und Jahresabschluss
   • Entlastung des Vorstandes
   • Änderung der Satzung

4.     Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

5.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.

 

§8 Protokollführung

Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzende/n zu unterschreiben ist.

 

§9 Die Revision

Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie haben die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel zu überwachen,
den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stichproben vornehmen und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen.

 

§10    Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Weimar. Die Stadt ist verpflichtet, das Vermögen für die in § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele einzusetzen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Weimar, 20. März 2026